Allgemeine EINKAUFSBEDINGUNGEN DER HAUG CNC-AUTOMATENDREHEREI GMBH
Max-Eyth-Straße 5
72213 Altensteig
1. Geltung
1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle unsere Einkaufsgeschäfte und die von uns erteilten Aufträge (Verträge, bei denen wir Auftraggeber sind). Auf Verträge mit Verbrauchern finden diese Bedingungen keine Anwendung. Bedingungen des Lieferanten, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Diese Bedingungen sind in ihrer jeweiligen, aktuellen Fassung auch Grundlage aller unserer zukünftigen Einkaufsgeschäfte und die von uns erteilten Aufträge nach Ziff. 1.1, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Bestellung gilt erst mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung (Telefax, E-Mail). Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen an, so sind wir vor Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten zum Widerruf berechtigt.
2.3 Der Lieferant hat in seinem Angebot auf Abweichungen von unserer Anfrage ausdrücklich hinzuweisen.
2.4 Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeit der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
2.5 Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
3. Liefertermin und Erfüllungsort
3.1 Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Kann der Lieferant die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, so ist er verpflichtet uns hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift an.
3.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.3 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die in der Bestellung angegebenen Versandanschrift. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt die Anschrift des Bestellers als Erfüllungsort.
3.4 Bis zur Übernahme und Ablieferung an unserem Geschäftssitz oder dem von uns angegebenen Anlieferungsort trägt der Lieferant die Gefahr und sämtliche Kosten, insbesondere die Transportkosten und die Kosten für die Transportversicherung. Ist die Lieferung ausnahmsweise nicht „frei Haus“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen und uns frühzeitig über die Bereitstellung zu informieren.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
4.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4.2 Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
5. Hinweis- und Sorgfaltspflichten
5.1 Wurde der Lieferant über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichten, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
5.2 Der Lieferant hat dem Besteller Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber den bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erfüllung des Vertrages an uns zurückzugeben. Die Unterlagen dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
6.2 Der Lieferant hat alle im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Einzelheiten technischer und kaufmännischer Art als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
6.3 Alle dem Lieferanten überlassenen Gegenstände bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.
6.4 Soweit von uns überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gelten wir als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant anteilmäßig das Miteigentum an uns überträgt.
7. Mangelhafte Lieferung
7.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Der Lieferant haftet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Werden in unserer Bestellung Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Ausführungsanweisungen oder sonstige Unterlagen beigefügt oder darauf Bezug genommen, so gelten diese als in den Vertrag einbezogen und als Beschaffenheitsvereinbarung.
7.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass unsere Untersuchungspflicht auf offenkundige Mängel beschränkt ist. Wir sind berechtigt, bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobeverfahren vorzugehen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Rügepflichten.
7.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar bedarf es keiner Fristsetzung. Unzumutbarkeit liegt insbesondere bei besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden vor.
7.5 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir haben nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Auf § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird ausdrücklich hingewiesen.
8. Produkt- und Produzentenhaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Ansprüchen im Rahmen der Produzenten- und Produkthaftung freizustellen, soweit der die Haftung auslösende Fehler auf ein vom Lieferanten geliefertes Produkt zurückzuführen ist und dem Lieferanten nicht der Nachweis gelingt, dass der Fehler nicht aus dem Herstellungs- oder Organisationsbereich des Lieferanten resultiert. Der Anspruch umfasst auch die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion.
8.2 Der Lieferant hat uns auch auf die Risiken hinzuweisen, die von dem Produkt des Lieferanten bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgehen.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, zur Abdeckung der vorgenannten Risiken eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Uns eventuell zustehende weiterreichende Ansprüche bleiben unberührt.
9. Arbeits- und Umweltschutz
9.1 Die Verpackung sowie sonstige Abfälle (Verbrauchs- und Hilfsmaterialien) haben entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften der deutschen Verpackungsordnung sowie sonstiger Vorschriften wieder verwendbar oder für uns unentgeltlich recyclebar zu sein.
9.2 Alle Lieferungen müssen den für uns gültigen Gesetzen, Verordnungen und anderen Bestimmungen entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass die Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-Vorschriften (auch berufsgenossenschaftliche Regelwerke) sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln beachtet werden. Auf unser Verlangen hat der Lieferant auf seine Kosten Nachweise über die Einhaltung der Bestimmungen zu erbringen.
9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf unser Verlangen uns oder einem von uns bestimmten Dritten, unentgeltlich Proben der von ihm verwendeten Materialien / Mittel für eine Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dieser Überprüfung trägt der Lieferant, sofern sich ergibt, dass die von ihm eingesetzten Materialien / Mittel nicht den Vertragsbedingungen entsprechen. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.
10. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
10.1 Der Lieferant verpflichtet sich sicherzustellen und zu dokumentieren, dass alle bereitgestellten / gelieferten Prozesse, Produkte, Waren und Dienstleistungen die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des Bestimmungslandes erfüllen. Ebenso sind ggf. vorhandene Anforderungen an die Produktsicherheit zu erfüllen.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzbestimmungen nach der DSGVO und dem BDSG.
11. Haftungsbegrenzungen/- beschränkungen
11.1 Der Lieferant haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - ohne Einschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen Einkaufsbedingungen.
11.2 Jeglicher Beschränkung der gesetzlichen und vertraglichen Schadenersatzansprüche (insbesondere aus Verzugs-, Mangel- und Produkthaftung) des Auftraggebers wird sowohl hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs als auch hinsichtlich des Haftungsumfangs und der Haftungshöhe ausdrücklich widersprochen.
12. Einhaltung des Mindestlohngesetzes
12.1 Der Lieferant verpflichtet sich und stellt bei Ausführung seiner Aufträge sicher, alle ihm aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) obliegenden Pflichten einzuhalten und den Mindestlohn in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zu zahlen. Des Weiteren wird der Lieferant sicherstellen, dass auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer und Verleihbetriebe die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn einhalten.
12.2 Der Lieferant wird uns die Einhaltung der ihn treffenden Bestimmungen auf unsere schriftliche Aufforderung hin - unter Berücksichtigung von Vertraulichkeitsverpflichtungen und Betriebsgeheimnissen - in geeigneter Form nachweisen.
12.3 Der Lieferant wird uns von jeglichen Ansprüchen, welche Dritte im Zusammenhang mit Verstößen des Lieferanten gegen das MiLoG gegen uns geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.
12.4 Im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes des Lieferanten gegen die vorstehend genannten Verpflichtungen sind wir berechtigt, den betreffenden Auftrag bzw. das betreffende Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmunen dieses Vertrages außerhalb der Hauptleistungspflichten unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in Verhandlungen über eine neue Regelung zu treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
14. Gerichtsstand, Rechtswahl
14.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der vertragliche Lieferort. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Sitz.
14.2 Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz.
14.3 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Haug CNC-Automatendreherei GmbH